Arbeitkreis Meteore e.V. - Satzung
- Name und Sitz
- Die Vereinigung führt den Namen Arbeitskreis Meteore, abgekürzt AKM.
- Sitz der Vereinigung ist Potsdam. Er kann an einen beliebigen
Ort innerhalb Deutschlands auf Beschluß der Mitgliederversammlung
verlagert werden.
- Zweck der Vereinigung
Ziele der Vereinigung, die nicht nach Profit strebt, sind:
- den Mitgliedern die tiefergehende Beschäftigung mit Meteoren,
Halos, Polarlichtern (Aurorae) und verwandten Erscheinungen
zu ermöglichen,
- die Koordinierung amateurastronomischer Forschungsarbeit auf
den genannten Gebieten,
- die Unterstützung geeigneter Beobachternetze,
- die Verfügbarkeit von Beobachtungsdaten für wissenschaftliche
Zwecke zu sichern,
- die Förderung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit
auf nationaler und internationaler Ebene,
- die Popularisierung von Ergebnissen der eigenen Untersuchungen
und der internationalen Forschung auf den genannten Gebieten.
- Gemeinnützigkeit
Der AKM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Der AKM ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des AKM dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in der Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des AKM. Keine Person
darf durch Handlungen, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitgliedschaft
Es gibt drei Arten der Mitgliedschaft:
- Vollmitglieder
Die Aufnahme als Vollmitglied erfolgt nach Eingang des
schriftlichen Aufnahmeantrags, der Zahlung des ersten Beitrags
und der Bestätigung durch den Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt
das Vollmitglied die Satzung als verbindlich an. Vollmitglieder haben bei
Versammlungen des AKM Stimmrecht, wählen den Vorstand und andere
Gremien des AKM. Das Mindestalter für die Vollmitgliedschaft
beträgt 16 Jahre.
- Kooperative Mitglieder
Gruppen können auf schriftlichen Antrag kooperative Mitglieder werden. Der
Beitrag wird im Einzelfall vereinbart. Nach Zahlung des ersten Beitrags
und der Bestätigung durch den Vorstand sind kooperative Mitglieder
berechtigt, zu allen Veranstaltungen Vertreter zu entsenden. Sie haben dort
Rederecht und Stimmrecht, verfügen jedoch nur über eine Stimme.
- Ehrenmitglieder
Der Vorstand kann Einzelpersonen für ihre Verdienste bei Untersuchungen
auf den Gebieten Meteore, Halos, Polarlichter oder für ihre besonderen
Dienste für die Vereinigung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder
zahlen keinen Beitrag, haben auf Versammlungen Rederecht, aber kein Stimmrecht
(mit Ausnahme derjenigen, die bis zu ihrer Ernennung zu Ehrenmitgliedern
Vollmitglieder waren).
- Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung für
jeweils ein Kalenderjahr festgelegt. Die Höhe der Beiträge richtet sich
nach der Beteiligung an den bestehenden Beobachtergruppen.
Die Mitglieder benutzen für Beobachtungen und andere Tätigkeiten
im Zusammenhang mit dem AKM eigene Instrumente und Materialien.
Eine Haftung für persönliches Eigentum wird bei Veranstaltungen,
einschließlich Beobachtungen, nicht übernommen. Auf der jährlichen
Mitgliederversammlung wird vom Schatzmeister ein Finanzbericht zur
Bestätigung vorgelegt.
- Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod,
- durch Austritt zum Ende eines Jahres, der dem Vorstand bis
einem Monat vor Ablauf des Jahres schriftlich mitgeteilt wurde,
- bei Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahr, oder
- durch Ausschluß, den der Vorstand wegen grober Zuwiderhandlungen
gegen die Ziele des AKM aussprechen kann, und der durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muß.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluß
kann der Betroffene Beschwerde einlegen, über die die nächste
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bei
Stimmengleichheit ist die Beschwerde abgewiesen.
- Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des AKM. Ihr
obliegt die Gesamtplanung und die Wahl des Vorstandes. Insbesondere kann
die Mitgliederversammlung
- die Finanzplanung und -abrechnung genehmigen,
- Mitglieder ausschließen,
- die Satzung verändern, und
- die Auflösung der Vereinigung beschließen.
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr
statt. Termin und Ort werden den Mitgliedern mindestens vier
Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall
durch den Vorstand einberufen werden bzw. muß vom Vorstand einberufen
werden, wenn mehr als ein Drittel der Vollmitglieder dies fordern. Diese
Versammlung muß binnen 12 Wochen nach der Antragstellung stattfinden.
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll
angefertigt, das enthalten muß
- die Anwesenheitsliste,
- die Tagesordnung,
- den allgemeinen Verlauf der Diskussion, und
- die Anträge und Beschlüsse im Wortlaut sowie Abstimmungsergebnisse.
Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollanten und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen und wird vom Geschäftsführer aufbewahrt und steht auf
begründete Anfrage zur Verfügung.
- Beschlußfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. In dem Fall, daß die Mitgliederversammlung nicht
beschlußfähig ist, kann gemäß 7 eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist als
Nachfolge-Mitgliederversammlung auszuweisen und ist beschlußfähig, wenn
sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Der Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des AKM. Er besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer,
- dem stellvertretenden Geschäftsführer,
- dem Schatzmeister, und
- dem wissenschaftlichen Sekretär.
Alle Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in getrennten
Wahlgängen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Der Vorsitzende ist nur mit absoluter Stimmenmehrheit
gewählt. Für die übrigen Mitglieder des Vorstandes ist
die einfache Mehrheit ausreichend.
Im Rechtsverkehr wird der AKM durch den Vorstand vertreten. Der
Vorstand bevollmächtigt den Vorsitzenden und den Geschäftsführer,
jeweils allein den AKM zu vertreten.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann
der Vorstand es kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung
durch Benennung ersetzen.
Der Vorstand legt auf der Mitgliederversammlung Rechenschaft
über seine Arbeit ab.
- Satzungsänderungen
Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Satzungsänderungen
bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Vollmitglieder
auf der Mitgliederversammlung.
- Auflösung
Der AKM wird aufgelöst, wenn dies bei einer schriftlichen
Abstimmung mindestens drei Viertel aller Vollmitglieder verlangen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Der Vorstand kann mit der Auflösung einen oder mehrere
Vollmitglieder beauftragen.
© AKM e.V.