Arbeitkreis Meteore e.V. - Satzung

  1. Name und Sitz
    1. Die Vereinigung führt den Namen Arbeitskreis Meteore, abgekürzt AKM.
    2. Sitz der Vereinigung ist Potsdam. Er kann an einen beliebigen Ort innerhalb Deutschlands auf Beschluß der Mitgliederversammlung verlagert werden.

  2. Zweck der Vereinigung
    Ziele der Vereinigung, die nicht nach Profit strebt, sind:
    1. den Mitgliedern die tiefergehende Beschäftigung mit Meteoren, Halos, Polarlichtern (Aurorae) und verwandten Erscheinungen zu ermöglichen,
    2. die Koordinierung amateurastronomischer Forschungsarbeit auf den genannten Gebieten,
    3. die Unterstützung geeigneter Beobachternetze,
    4. die Verfügbarkeit von Beobachtungsdaten für wissenschaftliche Zwecke zu sichern,
    5. die Förderung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene,
    6. die Popularisierung von Ergebnissen der eigenen Untersuchungen und der internationalen Forschung auf den genannten Gebieten.

  3. Gemeinnützigkeit
    Der AKM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der AKM ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des AKM dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in der Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des AKM. Keine Person darf durch Handlungen, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Mitgliedschaft
    Es gibt drei Arten der Mitgliedschaft:
    1. Vollmitglieder
      Die Aufnahme als Vollmitglied erfolgt nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrags, der Zahlung des ersten Beitrags und der Bestätigung durch den Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Vollmitglied die Satzung als verbindlich an. Vollmitglieder haben bei Versammlungen des AKM Stimmrecht, wählen den Vorstand und andere Gremien des AKM. Das Mindestalter für die Vollmitgliedschaft beträgt 16 Jahre.
    2. Kooperative Mitglieder
      Gruppen können auf schriftlichen Antrag kooperative Mitglieder werden. Der Beitrag wird im Einzelfall vereinbart. Nach Zahlung des ersten Beitrags und der Bestätigung durch den Vorstand sind kooperative Mitglieder berechtigt, zu allen Veranstaltungen Vertreter zu entsenden. Sie haben dort Rederecht und Stimmrecht, verfügen jedoch nur über eine Stimme.
    3. Ehrenmitglieder
      Der Vorstand kann Einzelpersonen für ihre Verdienste bei Untersuchungen auf den Gebieten Meteore, Halos, Polarlichter oder für ihre besonderen Dienste für die Vereinigung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag, haben auf Versammlungen Rederecht, aber kein Stimmrecht (mit Ausnahme derjenigen, die bis zu ihrer Ernennung zu Ehrenmitgliedern Vollmitglieder waren).

  5. Mitgliedsbeiträge
    Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Kalenderjahr festgelegt. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Beteiligung an den bestehenden Beobachtergruppen.
    Die Mitglieder benutzen für Beobachtungen und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem AKM eigene Instrumente und Materialien. Eine Haftung für persönliches Eigentum wird bei Veranstaltungen, einschließlich Beobachtungen, nicht übernommen. Auf der jährlichen Mitgliederversammlung wird vom Schatzmeister ein Finanzbericht zur Bestätigung vorgelegt.

  6. Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod,
    2. durch Austritt zum Ende eines Jahres, der dem Vorstand bis einem Monat vor Ablauf des Jahres schriftlich mitgeteilt wurde,
    3. bei Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahr, oder
    4. durch Ausschluß, den der Vorstand wegen grober Zuwiderhandlungen gegen die Ziele des AKM aussprechen kann, und der durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muß. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluß kann der Betroffene Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist die Beschwerde abgewiesen.

  7. Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des AKM. Ihr obliegt die Gesamtplanung und die Wahl des Vorstandes. Insbesondere kann die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt. Termin und Ort werden den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.
    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall durch den Vorstand einberufen werden bzw. muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Vollmitglieder dies fordern. Diese Versammlung muß binnen 12 Wochen nach der Antragstellung stattfinden. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das enthalten muß Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollanten und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und wird vom Geschäftsführer aufbewahrt und steht auf begründete Anfrage zur Verfügung.

  8. Beschlußfähigkeit
    Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. In dem Fall, daß die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig ist, kann gemäß 7 eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist als Nachfolge-Mitgliederversammlung auszuweisen und ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

  9. Der Vorstand
    Der Vorstand führt die Geschäfte des AKM. Er besteht aus Alle Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorsitzende ist nur mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Für die übrigen Mitglieder des Vorstandes ist die einfache Mehrheit ausreichend.
    Im Rechtsverkehr wird der AKM durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bevollmächtigt den Vorsitzenden und den Geschäftsführer, jeweils allein den AKM zu vertreten.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand es kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Benennung ersetzen.
    Der Vorstand legt auf der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Arbeit ab.

  10. Satzungsänderungen
    Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Vollmitglieder auf der Mitgliederversammlung.

  11. Auflösung
    Der AKM wird aufgelöst, wenn dies bei einer schriftlichen Abstimmung mindestens drei Viertel aller Vollmitglieder verlangen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Der Vorstand kann mit der Auflösung einen oder mehrere Vollmitglieder beauftragen.